Spezialthemen
Lärmmessung & -bewertung
Lärm ist ein wesentlicher Faktor der sowohl die Gesundheit der Beschäftigten, als auch die Qualität von Arbeitsergebnissen beeinflussen kann.
Ausgehend von §3 der LärmVibrationsArbSchV müssen Sie als Arbeitgeber feststellen, ob Ihre Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind bzw. sein können.
Falls ja, sind Sie verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen. Um Lärm beurteilen zu können muss die Lärmeinwirkung von fachkundigen Experten (siehe §5 LärmVibrationsArbSchV) mit geeigneter und kalibrierter Lärmmesstechnik gemessen werden.
Tipp:
Bei den auf Maschinen oder Geräten angegebenen Schallleistungspegeln handelt es sich nicht um die tatsächlich in einem Raum entstehenden Schalldruckpegel, die mit den Auslösewerten gemäß §6 LärmVibrationsArbSchV verglichen werden können. Schall summiert sich auf, insbesondere dann, wenn sich die Schallquellen in Räumen befinden, aber auch dann, wenn mehrere Schallquellen die Arbeitsplätze Ihrer Beschäftigten beeinflussen.
Folgende Dienstleistungen können zur Lösung Ihrer Aufgabenstellungen angeboten werden:
- ortsfeste als auch personenbezogene Lärmmessungen
- Einsatz von kalibrierten Schalldruckpegelmessgeräten der Klassen 1 und 2
- Ermittlung von Lärmbelastungen bezogen auf die Arbeitszeit
- Ermittlung von Lärmspitzen
- Anfertigung von Lärmmessprotokollen unter Berücksichtigung von Fehlertoleranzen
- Ermittlung beschallter Oktavbänder zur Auswahl geeigneter Lärmschutzmittel sowie PSA
- Anfertigung der vorgeschriebenen Schallpegeltopographie zur Ermittlung und Darstellung räumlicher Gegebenheiten
- verpflichtende Auflistung relevanter Lärmquellen bei Überschreitung oberer Auslösewerte (sog. Lärmkataster)
- Beratung, Aufstellung sowie Begleitung bei der Umsetzungspflicht eines Lärmschutzprogrammes
- Beratung bzw. Erarbeitung der vollständigen Gefährdungsbeurteilung Lärm an betroffenen Arbeitsplätzen
Wenn Sie potentielle Lärmquellen in Ihrem Unternehmen haben, sollten Sie sicherheitshalber überprüfen, ob Sie nicht erweiterten rechtlichen Verpflichtungen unterliegen. Gern kann ich Ihnen hierbei helfen.
Explosionsschutz
Die Bewertung bzgl. der Zündung eines zündfähigen Stoff-Luft-Gemisches ist in Industrie und Gewerbe auf den ersten Blick eine häufig unterschätzte Situation. Schliefllich können derart zündfähige Atmosphären in vielerlei Situationen wie z.B. beim Umgang mit entzündbaren flüssigen Reinigern entstehen, insbesondere beim Ab-und Umfüllen.
Nach TRGS 720 ist eine Explosionsfähige Atmosphäre ein explosionsfähiges Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen (Umgebungstemperatur von -20 bis +60 Grad C und Druck von 0,8 bis 1,1 bar).
Selbst unter Anwendung des EMKG werden Sie als Anwender spätestens bei Stoffenmengen im Liter-Bereich sowie bei erhöhten Freisetzungsraten in Situationen kommen, in denen trotz verfügbarer Schutzleitfäden für den Anwender dennoch Expertenrat gefragt ist.
§6(9) der BetrSichV erfordert beim Vorhandensein eines gefährlichen explosionsfähigen Gemisches, die gesonderte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung durch das sog. Explosionsschutzdokument. Hier sollten Sie auf Expertenrat zurückgreifen.
Wie kann ich Sie hierbei unterstützen?
Als Fachkraft für Explosionsschutz ExFa® (TÜV Saarland) kann ich Sie bei nahezu allen Explosionsschutz-Themen fachmännisch beraten und unterstützen.
Inhalation von flüssigen Gefahrstoffen
Für die Beurteilung von Gefährdungen durch Inhalation beim Umgang mit flüssigen Gefahrstoffen gibt es gemäß TRGS 402 verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist die rechnerische Ermittlung der inhalativen Exposition. Sie hat den Vorteil, unter Berücksichtigung der örtlichen und stofflichen Gegebenheiten sowie unter Anwendung eines Worst-Case-Ansatzes eine mögliche Gefahrstoffbelastung rechnerisch zu ermitteln.
Wird dann eine Stoffkonzentration errechnet, die einen signifikanten Abstand zu einem Arbeitsplatzgrenzwert in einer Worst-Case-Situation einnimmt, wäre eine teure Gefahrstoffmessung nicht mehr erforderlich. Denn wenn unter Annahme eines ungünstigen Falles ein sicherer Abstand der entstehenden Stoffkonzentration zu einem Arbeitsplatzgrenzwert eintritt, ist diese Tätigkeit auf der sogenannten sicheren Seite. Diese (rechnerische) Nachweisführung wird als eine Möglichkeit für die Bewertung der inhaltiven Exposition explizit erwähnt, kann aber nur von geschulten Experten durchgeführt werden.
Die rechnerische Ermittlung einer Schadstoffkonzentration ist von vielerlei Faktoren abhängig. Folgende Aspekte würde ich bei der Informationsbeschaffung bei Ihnen vor Ort anschauen:
- Art des Schadstoffes (Gemischbestandteil oder Einzelstoff)
- aktuelles Sicherheitsdatenblatt
- spezifische Gefährdungen sowie physikalische Eigenschaften der Stoffe
- konkrete Tätigkeitsspezifika / Arbeitsabläufe
- eingesetzte / verwendete Gefahrstoffbehälter
- klimatische Bedingungen vor Ort
- räumliche Gegebenheiten
- potentielle Interaktionen mit anderen Arbeitsplätzen sowie
- die Lüftungsituation sowohl im Raum als auch direkt am Arbeitsplatz
Bei in der industriellen Praxis weitverbreiteten flüssigen Gefahrstoffen gibt es i.d.R. aussagekräftige Angaben der Hersteller zu deren Verdunstungsverhalten. Häufig liegen diese aber nicht vor und müssten daher im Vorfeld ermittelt werden. In diesen Fällen können die benötigten Informationen entweder bei Ihnen vor Ort oder unter spezifischen Umgebungsbedingungen separat ermittelt werden.
Zusätzlich verfüge ich über Erfahrung mit der Wirkung von Ultraschall auf das Freisetzungsverhalten von Flüssigkeiten wie sie z.B. in Reinigungsprozessen zumEinsatz kommen.
Schildern Sie mir einfach Ihre Situation. Gern unterbeite ich Ihnen einen Lösungsvorschlag.
Prüftätigkeiten
Regalprüfung nach DIN 15635
Die Prüfung Ihrer Regaltechnik kann in Zusammenarbeit mit einem Fachunternehmen angeboten werden.
Für jedes zusammenhängende Regalsystem erhalten Sie nach erfolgter Prüfung einen Prüfbericht.
Bei Bedarf kann für identifizierte Beschädigungen unmittelbar ein Reparaturangebot durch das Fachunternehmen erstellt und umgesetzt werden.
Prüfung von Tritten und Leitern nach DGUV-Information 208-016
Tritte und Leitern gehören ebenfalls zu den Arbeitsmitteln die einmal jährlich im Rahmen der Arbeitgeberverantwortung durch jedes Unternehmen überprüft werden sollten.
Nach der Prüfung erhalten Sie eine aussagekräftige Protokollierung anhand derer gezielt Beschädigungen repariert oder benötigte Arbeitsmittel getauscht werden können.
Erfahrungsgemäß sorgt eine Prüfung dafür, dass "verlorengeglaubte" Leitern aufgefunden und extreme Beschädigungen aus dem Verkehr gezogen werden.